Onlineverkäufer im Visier (veröffentlicht April 2024)
2023 trat das sogenannte Plattform - Steuertransparenzgesetz in Kraft. Seither müssen Online-Plattformen wie Ebay, Amazon, Airbnb, Viagogo und viele anderen bis Ende Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID, Bankverbindung und Verkaufserlöse von allen Händlern übermitteln, die mehr als 30 Artikel verkauft oder die mehr als 2.000 € erlöst haben. Erstmals gilt dies also für 2023.
Das heißt nicht, dass man damit automatisch Steuern zahlen muss, aber der Fiskus hat jetzt mehr Möglichkeiten der Überprüfung. Vor allem können die Steuerbehörden die Daten nun zur Basis dafür machen, ob sie jemanden als gewerblichen Verkäufer einstufen. Allerdings sind dafür weitere Kriterien wichtig, etwa wie die Ware angeboten wird und wobei es sich dabei handelt. Wer beispielsweise eine Wohnung auflöst oder Erbstücke veräußert, wird sicher nicht als gewerblich eingestuft. Er muss dann auch keine Steuern auf die Gewinne aus dem Verkauf zahlen. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn beispielsweise immer wieder zwei oder drei bestimmte Waren verkauft werden. Denn dann wird offensichtlich mit diesen Waren gewerblich gehandelt und es greifen die entsprechenden Steuerpflichten. Aber selbst, wer nicht als gewerblich eingestuft wurde, kann in bestimmten Fällen einer Steuerpflicht unterliegen, zum Beispiel beim Verkauf von Antiquitäten, Goldmünzen, Schmuck oder wertvollen Sammelgegenständen. Denn ist hier zwischen Ankauf und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen, greift bei einem Gewinn von mehrl als 600 € die Spekulationssteuer.
Quelle: "WELT AM SONNTAG" Ausgabe 3. März 2024
Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023 (veröffentlicht März 2024)
häusliches Arbeitszimmer
- ein Raum, der seiner Lage, Funktion, Ausstattung nach in häuslicher Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist
- mindestens 90 % betriebliche oder berufliche Nutzung
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung z.B. 3 Tage einer qualitativ gleichwertigen Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer und 2 Tage am Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber
- Wahlrecht zum Kostenabzug 1. tatsächlich entstandene Kosten oder 2. Jahrespauschale von 1.260 € (gegebenenfalls zeitanteilig)
Homeofficepauschale
- der Abzug kommt nicht in Betracht, wenn Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
- 6€ je Kalendertag (max. 1.260 €), wenn berufliche oder betriebliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden oder dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie z.B. bei Lehrern
- ein Anspruch auf Homeofficepauschale besteht auch, wenn ein Bereitschaftsdienst von zu Hause aus ausgeübt wird und dafür der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht genutzt werden kann
- steht ein sogenannter "Poolarbeitsplatz" nur tageweise zur Verfügung, ist ein Abzug der Homeofficepauschale für die Tage zulässig, an den der Arbeitnehmer zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig ist